Eine hochgradige Schwerhörigkeit, die zum Verlust der Fahreignung führt, ist nur vorhanden, wenn insgesamt und damit bezogen auf beide Ohren ein Hörverlust von 60% oder mehr bei einer Person festgestellt werden kann.
Nach Nr. 2 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit - Hörverlust von 60% und mehr -, ein- oder beidseitig sowie bei Gehörlosigkeit ein- oder beidseitig eine Fahreignung für Fahrerlaubnisinhaber sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 gegeben, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel, z.B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen, vorliegen.
Damit gelten selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit nicht als Mangel, der den Betroffenen generell für sich allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet macht. Keinem der vorliegend ärztlichen Atteste kann entnommen werden, dass beim Antragsteller ein Hörverlust 60% oder mehr auf dem besseren Ohr gegeben ist.