Ein achtjähriges Kind, das sein Fahrrad sicher beherrscht, über Verkehrsregeln unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, kann jedenfalls bei ihm bekannten Wegen auch ohne Überwachung durch die Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen.
Auch im Bereich des Straßenverkehrs ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Aufsichtspflicht darauf gerichtet ist, das Kind zu einem selbständigen und verantwortungsbewussten Verhalten hinzuführen. Ein solches selbständiges Verhalten kann gerade nicht durch eine ständige Kontrolle erlernt werden.
Bei Kindern zwischen 6 und 10 Jahren, die in der Regel den Schulweg alleine zurücklegen, muss es im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden.