Ein Autofahrer wurde am 10.5.2020 mit einer Übertretung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h geblitzt. Am 2.7.2020 erging ein Bußgeldbescheid auf Grundlage des Bußgeldkataloges vom 28.4.2020 nach der StVO-Novelle. Danach wurde ein Bußgeld in Höhe von 80,-- € verhängt und ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen.
Dagegen legte der Betroffene unter Hinweis auf die Nichtigkeit der Novelle Einspruch ein. Der Bußgeldbescheid wurde daraufhin zurückgenommen und es erging ein korrigierter Bescheid ohne Fahrverbot auf der Grundlage des alten Bußgeldkatalogs. Außerdem wurden die Verfahrenskosten auch für den neuen Bescheid in Höhe von 28,50 € dem Betroffenen auferlegt.
Dagegen legte der Betroffene über seinen Rechtsanwalt wiederum Einspruch ein, allerdings beschränkt auf die Kostenfolge. Seiner Ansicht nach war die Auferlegung der Verfahrenskosten unrechtmäßig, da er berechtigterweise wegen der (Teil-)Nichtigkeit der StVO-Novelle Einspruch eingelegt hatte. Die Staatskasse habe die Kosten zu tragen, wenn der Einspruch zu einer erheblichen Abmilderung des Bußgeldbescheides geführt habe und hinreichend sicher sei, dass dieser vom Betroffenen akzeptiert werden wird.
Das AG Wuppertal entschied, dass die Kosten der Staatskasse zufallen. Der Betroffene habe sich bei seinem Einspruch zu Recht darauf berufen, dass der zugrunde gelegte Bußgeldkatalog nichtig war. Daher sei es unbillig, die Kosten für die Korrektur des Bescheides dem Betroffenen aufzuerlegen. Es sei erkennbar gewesen, dass die Änderung des Bescheides zu einer erheblichen Abmilderung der Rechtsfolgen führte (kein Fahrverbot) und es sei auch klar gewesen, dass die Korrektur des Bescheides dazu führt, dass der Betroffene diesen akzeptieren würde. Sein Einspruch war nur damit begründet worden, dass die Rechtsgrundlage nichtig war, das sei akzeptiert und von der Behörde korrigiert worden.