Steht fest, dass ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wurde und es zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs noch aufgestellt war, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass es ununterbrochen anwesend und wahrnehmbar war. Die Lebenserfahrung spricht in der Regel dagegen, dass Unbefugte Schilder versetzen. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde. Im Juni 2019 wurde in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen ein Pkw abgeschleppt, da dieser im mobilen absoluten Halteverbot stand. Nachfolgend erging gegen den Halter des Fahrzeugs ein Kostenbescheid. Dagegen klagte der Fahrzeughalter. Er gab an, ein mobiles Halteverbotsschild nicht gesehen zu haben. Jedoch konnte nachgewiesen werden, dass das Schild sechs Tage vor dem Abschleppvorgang aufgestellt wurde und zum Zeitpunkt des Abschleppens noch aufgestellt war. Der Fahrzeughalter parkte sein Fahrzeug innerhalb dieser Zeit.
Das VG Düsseldorf entschied gegen den Fahrzeughalter. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Steht fest, dass ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wurde und es zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs noch aufgestellt war, so spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ununterbrochen anwesend und wahrnehmbar war. Nach der Lebenserfahrung werden Schilder in der Regel nicht von Unbefugten versetzt oder gar entfernt, so das VG. Der Beweis des ersten Anscheins könne zwar erschüttert werden. Dazu müssen jedoch Tatsachen vorgebracht werden, welche die ernsthafte und naheliegende Möglichkeit eines atypischen Verlaufs begründen. Solche Tatsachen habe der Fahrzeughalter aber nicht dargelegt.