13.12.2021 - AG Düsseldorf: Aufsichtspflichtverletzung durch Eltern bei Benutzung eines nicht von der Fahrbahn abgetrennten Radweges mit unter 8-jährigem Kind

AG Düsseldorf vom 9.9.2021, Az. 37 C 557/20

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

An einem Tag im September 2020 unternahm ein Familienvater mit seiner 6-jährigen Tochter und seinen 11- bzw. 15-jährigen Söhnen einen Fahrradausflug in Düsseldorf. Dabei befuhren sie einen auf der Straße markierten Radweg, der baulich nicht von der Fahrbahn abgetrennt war. Da ein Pkw den Radweg versperrte, verließ das sechsjährige Kind dem Vater folgend den Radweg nach links. Dabei streifte es mit dem Fahrradlenker ein parallel verkehrenden Opel Corsa. Es entstand ein Sachschaden am Pkw in Höhe von etwa 790,- EUR, weshalb die Eigentümerin gegen die Haftpflichtversicherung des Kindesvaters Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhob.

Das AG Düsseldorf entschied zugunsten der Klägerin.

Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 832 BGB zu. Der Kindesvater habe seine Aufsichtspflicht über seine 6-jährige Tochter verletzt, in dem seine Tochter in seiner Anwesenheit entgegen § 2 Abs. 5 StVO in Nachfolgen des Vaters den auf der Fahrbahn markierten Radweg benutzte. Kinder, die noch nicht das achte Lebensjahr vollendet haben, müssen auf dem Gehweg fahren. Einen Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn dieser von der Fahrbahn baulich getrennt ist. Dadurch sollen Gefährdungen durch unsichere Fahrweisen von jüngeren Kindern vermieden werden.

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei dem Kindesvater die Einhaltung der Aufsichtspflicht nicht unzumutbar gewesen. Denn er wäre nach § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO selbst berechtigt gewesen, in Beaufsichtigung seiner Tochter ebenfalls den Gehweg zu benutzen. Seine Söhne haben den Radweg angesichts ihres Alters auch ohne Aufsicht nutzen können.