Die Eltern waren mit ihrem 2 ½-jährigen Sohn unterwegs. Der Sohn nutzte ein Laufrad, die Familie befand sich auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg.
Der Sohn befand sich ca. 5 - 9 Meter vor seinen Eltern, als er einen Schwenker nach links machte und mit einem von hinten kommenden Fahrradfahrer kollidierte. Dieser erlitt erhebliche Verletzungen und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Die Eltern beriefen sich darauf, dass ein 2 ½ -jähriger nicht hafte und sie als Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten. Der Junge sei in Ihrem Blick und in Rufnähe gewesen.
Das OLG Hamm entschied, dass eine Aufsichtspflichtverletzung vorlag und die Eltern zu 50% haften.
Das Gericht sah die Aufsichtspflichtverletzung darin, dass das Kind mindesten 5 – 9 Meter vorausfuhr, so dass ein unmittelbares Eingreifen in sein Fahrverhalten nicht möglich war. Bei einem so kleinen Kind sei aber stets damit zu rechnen, dass es zu unberechenbaren Aktionen kommen kann. Es sei auch nicht möglich gewesen, durch Zuruf eine verlässliche Reaktion auszulösen. Selbst bei einem warnenden Ruf oder einer Aufforderung zum Anhalten sei damit zu rechnen, dass es zu Fahrunsicherheiten komme. Die Eltern hätten enger an dem Kind bleiben müssen.
Allerdings trage der Geschädigte eine Mitschuld von 50%, da er die Situation erkennen konnte und entsprechend hätte reagieren müssen, indem er die Geschwindigkeit drosselt und selbst bremsbereit sei, um auf ein vielleicht nicht verkehrsgerechtes Verhalten des Kleinkindes reagieren zu können.