Eine Autofahrerin parkte ihr Auto an einer öffentlich zugänglichen Stelle vor dem Haus eines Bekannten. Als dieser im Krankenhaus lag, kam es zu Streitigkeiten mit dessen Sohn. Im Verlauf des Streites parkte der Sohn den Wagen um, von der öffentlich zugänglichen Fläche auf einen mit einem Tor verschlossenen privaten Hof. Der Fahrzeugschlüssel befand sich im väterlichen Haus. Die Eigentümerin hatte somit keinen Zugriff mehr und forderte das Fahrzeug heraus. Der Sohn verweigerte das und berief sich darauf, dass das Fahrzeug seinem Vater gehöre.
Nachdem sich die Sachlage geklärt hatte, bekam sie ihr Auto zurück. Sie forderte den Sohn auf, Nutzungsausfall für die Tage zu zahlen, an denen sie das Fahrzeug nicht nutzen konnte. Dieser verweigerte das mit dem Hinweis darauf, dass er nicht wissen konnte, dass das Fahrzeug nicht dem Vater gehört.
Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass ein Nutzungsausfall gezahlt werden muss.
Der Beklagte habe das Eigentum der Klägerin verletzt. Diese Verletzung könne auch darin liegen, dass die Nutzung des Eigentums verhindert werde. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Fahrzeugschlüssel im Haus des Vaters lag. Fahrzeugpapiere, die das Eigentum des Vaters belegen könnten, waren nicht vorhanden.
Daher sei für die Eigentumsverletzung ein Nutzungsausfall von 50,- € pro Tag angemessen.