10.6.2024 – AG Landstuhl: Missachtung von Sondersignalen auch dann ordnungswidrig, wenn Radio und Gespräche mit der Ehefrau die Wahrnehmung trüben

AG Landstuhl vom 2.2.2024, Az. 3 Owi 4211 Js 9376/23

Ein Autofahrer war mit seiner Gattin auf dem Beifahrersitz auf der linken Spur der Autobahn unterwegs.

Von hinten näherte sich ein Einsatzfahrzeug der Polizei unter Einsatz aller Sondersignale. Dennoch machte der Autofahrer die linke Spur nicht frei, so dass das Einsatzfahrzeug eine Zeitlang hinter dem Wagen herfahren musste. Erst unter Einsatz von Lichthupenzeichen und der akustischen Hupe erkannte der Fahrer die Situation und räumte die Spur.

Er erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 240,- € und einen Monat Fahrverbot.

Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein. Er trug vor, aufgrund des eingeschalteten Radios irrtümlich angenommen zu haben, dass der Signalton aus dem Radio komme. Aufgrund der angeregten Unterhaltung mit seiner Frau habe er auch in dem Moment nicht in den Rückspiegel geschaut. Als er das Fahrzeug erkannt hatte, sei er unmittelbar nach rechts gefahren.

Das AG Landstuhl wies den Einspruch zurück.

Es sei zwar wahrscheinlich richtig, dass der Fahrzeugführer durch die Innenraumgeräusche und die eheliche Unterhaltung abgelenkt gewesen sei. Er hätte aber bei gehöriger Aufmerksamkeit das Einsatzfahrzeug wahrnehmen können und müssen.

Jeder Verkehrsteilnehmer sei verpflichtet, darauf zu achten, dass er trotz Musik, Gesprächen oder sonstigen Ablenkungen noch in der Lage ist, Einsatzfahrzeuge wahrzunehmen. Auch eine zu langsame Reaktion aufgrund der vertieften Gespräche und musikalischen Untermalung sei ordnungswidrig. Der Fahrzeugführer müsse dafür sorgen, dass er Sondersignale jederzeit hören kann.