1.7.2024 - OLG Frankfurt a.M.: Überwiegende Haftung einer unaufmerksamen Radfahrerin bei Kollision mit Autotür

OLG Frankfurt a.M. vom 26.9.2023, Az. 9 U 88/22

Ein älterer, gehbehinderter Autofahrer parkte sein Fahrzeug am Straßenrand. Er öffnete die Fahrertür in Richtung des danebenliegenden Radweges und stieg langsam aus. Als er das Fahrzeug bereits verlassen hatte, nahm er eine Radfahrerin wahr und warnte sie vor der geöffneten Autotür, die leicht in den Radweg hineinragte.

Erst auf die zweite Ansprache hin nahm die Radfahrerin das Fahrzeug wahr, wich aber nicht aus, sondern kollidierte mit der Tür.

Sie forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Versicherung verweigerte die Zahlung.

Das OLG Frankfurt a. M. entschied, dass die Radfahrerin zum überwiegenden Teil den Unfall selbst verschuldet habe.

Es sei zu berücksichtigen, dass die Tür nur geringfügig in den Radweg hineinragte. Aufgrund ihrer Unaufmerksamkeit habe sie die Warnung des Autofahrers erst bei der zweiten Ansprache bemerkt. Auch dann sei sie nicht ausgewichen, sondern in die Tür hineingehfahren. Daher hafte sie zu 75%.

Den Autofahrer treffe die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, da die Tür in den Radweg hineinragte. Diese sei mit 25% zu bemessen.