Die Klägerin hatte für sich und ihre neunjährige Tochter bei der Beklagten eine Rundreise durch Costa Rica von 16.07 – 27.07.2022 gebucht. Die Rundreise sollte einen Aufenthalt von 4 Nächten in einem Boutique-Hotel an der Pazifikküste beinhalten. Die Klägerin bemängelte, dass Hotel sei mit den Worten „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt“ beschrieben worden. An der Rezeption sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass man ein Taxi nehmen müsse, um den Strand zu erreichen, da dieser 25 Gehminuten entfernt läge.
Die Klägerin buchte daraufhin in Abstimmung mit der lokalen Ansprechpartnerin der Reiseveranstalterin über eine Buchungsplattform auf eigene Kosten ein Ersatzhotel. Die Klägerin verlangte Ersatz der verauslagten Kosten für die Buchung des Ersatzhotels in Höhe von 733,- € sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wegen eines verlorenen Urlaubstages auf Grund des Hotelwechsels in Höhe von 1.062,- € geltend.
Das Amtsgericht München gab der Klägerin in vollem Umfang Recht.
Das Hotel ist aufgrund seiner Entfernung zum Strand mangelhaft. Zwar war zwischen den Parteien umstritten, wie lange der Fußweg vom Hotel zum Strand dauerte, es ist allerdings unstreitig, dass der nächstgelegene Strand des Hotels einen Fußweg von 1,3 km entfernt war. Nach der Überzeugung des Gerichts muss im Rahmen der Auslegung dieses vertraglich vereinbarten Merkmals „wenige Gehminuten" auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der gebuchten Reise um eine Reise im Hochpreissegment handelte, wurden doch für 12 Tage knapp 9.000,- € ausgegeben - exklusive Flügen. Die Beklagte, die selbst damit wirbt, „unvergessbare Luxusreisen" anzubieten, muss sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen. Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise „wenige Gehminuten" eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet.
Die unstreitige Entfernung zum Strand von 1,3 km könnte jedoch nur dann (noch) in fünf Minuten zurückgelegt werden, wenn eine Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 km/h eingehalten werden würde, was selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo darstellt. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt war, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste, kann das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden.